Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
§ 68.Paragraph 68,
An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die
bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen undist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.sind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.
Schlagworte
Kesselprüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058141