Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Einzelprüfer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,Abweichend von Paragraph eins, sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
deren Zuteilung 25.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt,
die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, gelten,die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, gelten, die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach EZG Anhang 1, Z 1, 6, 7, 8 oder 9 durchführen.die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach EZG Anhang 1, Ziffer eins, 6, 7, 8, oder 9 durchführen.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3)Absatz 3,Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058171