Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erforderliche Fachkunde für Einzelprüfer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der Fachkunde als Einzelprüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
rechtliche und normative Grundlagen
Entscheidung der Kommission 2004/156/EG in ihrer Gesamtheit,
Verordnung 761/2001/EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S.1;
spezielle Kenntnisse für Einzelprüfer
Analytik gemäß § 5 Abs. 1 Z 2,Analytik gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,,
Verfahrenstechnik gemäß § 6 Abs. 1 Z 2,Verfahrenstechnik gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,,
Auditerfahrung für Managementsysteme;
geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß Paragraph 10,;
geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 odergemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, oder
gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 odergemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder
gemäß § 7 odergemäß Paragraph 7, oder
im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.
(2)Absatz 2,Als Nachweis der Fachkunde für Einzelprüfer hinsichtlich Abs. 1 Z 1, 3 lit. c, Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.Als Nachweis der Fachkunde für Einzelprüfer hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, 3, Litera c,, Ziffer 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung. (3)Absatz 3,Die Zulassung als Einzelprüfer gilt gleichzeitig als Zulassung als leitender Prüfer sowie als Experte für Analytik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, als Experte für Verfahrenstechnik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, oder als Experte für Datenaudit, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 7 nachgewiesen werden.Die Zulassung als Einzelprüfer gilt gleichzeitig als Zulassung als leitender Prüfer sowie als Experte für Analytik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nachgewiesen werden, als Experte für Verfahrenstechnik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, nachgewiesen werden, oder als Experte für Datenaudit, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Paragraph 7, nachgewiesen werden.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058178