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§ 11 AOCV 2004

Fassungen
10.11.2004 bis 30.11.2007 — BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.12.200715.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008
§ 1110.11.200430.11.2007 BGBl. II Nr. 425/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.11.2004BGBl. II Nr. 425/2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2007

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldepflichten

Paragraph 11, Der zuständigen Behörde sind unbeschadet anderer Bestimmungen über die Abgabe von Störungsmeldungen zu melden:

  1. Ziffer eins
    Ergebnisse von Proficiency-Checks gemäß Paragraph 14, mit negativem Ergebnis;
  2. Ziffer 2
    Vogelschläge (Birdstrikes) unter Verwendung der im Anhang 3 dargestellten Musterformblätter (ICAO-Birdstrikereports);
  3. Ziffer 3
    Meldungen besonderer Ereignisse nach JAR-OPS 1.420 und JAR-OPS
    3.420. Diese Meldungen sind ehest möglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie haben das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und sind vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern oder bestimmten, von diesen namhaft gemachten Personen wie z.B. Schichtleiter usw. sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen.
    Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen E oder
    F betreiben, haben solche Meldungen nach einem im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mittels elektronischer Datenübermittlung (e-mail) zu übermitteln.
  4. Ziffer 4
    Andere als in Ziffer 3, genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058195