Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Substitutionsverpflichteter
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2005 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 2,5% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Oktober 2007 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 4,3% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(3)Absatz 3,Ab dem 1. Oktober 2008 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 5,75% Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(4)Absatz 4,Der Substitutionsverpflichtete hat einen Nachweis über die von ihm in Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff jährlich zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
(5)Absatz 5,Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang VII angeführten Energieinhalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang römisch sieben angeführten Energieinhalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058231