Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden vergleiche Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der Gegenstand ist zu bewerten:
in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen
mit 580 Euro;
in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird,
mit 2 000 Euro,
bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen,
mit 1 500 Euro,
bei kleineren Wohnungen
mit 1 000 Euro;
in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetzin Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
bei objektbezogenen Ansprüchen
bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 000 Euro,
ansonsten höchstens
mit 6 000 Euro,
bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 1 500 Euro,
ansonsten höchstens
mit 4 500 Euro,
bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 1 000 Euro,
ansonsten höchstens
mit 3 000 Euro,
bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens
mit 12 000 Euro,
bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
mit 2 500 Euro,
ansonsten höchstens
mit 7 500 Euro,
in Ehesachen
mit 4 360 Euro,
in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
mit 1 740 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
bei Einzelfirmen
mit 2 180 Euro,
bei Aktiengesellschaften
mit 70 000 Euro,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
mit 35 000 Euro,
bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften
mit 14 530 Euro;
in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
mit 19 620 Euro,
ansonsten höchstens
mit 8 720 Euro;
in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens
mit 21 800 Euro;
in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens
mit 4.500 Euro;
in Strafsachen über eine Privatanklage
wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
mit 4 360 Euro,
wegen sonstiger Vergehen
mit 8 720 Euro;
in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,)
mit 8 720 Euro;
in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
mit 2 180 Euro,
wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen
mit 4 360 Euro.
Schlagworte
Handelsregister
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017
Dokumentnummer
NOR40058254