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Anhang V
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER
OCHRATOXIN-A-GEHALTE IN BESTIMMTEN WAREN
1. Zweck und Anwendungsbereich
Nachstehend wird das Probenahmeverfahren für die amtliche
Bestimmung der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 beschrieben. Die mit diesem Verfahren
gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die
betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den
Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in
der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Grenzwerte
eingehalten wurden.
2. Definitionen
Partie: eine unterscheidbare Menge einer in einer
Sendung angelieferten Ware, die gemäß der
amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der Verpackung,
Verpacker, Absender oder Kennzeichnung
aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede
Teilpartie muss physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer einzigen Stelle der Partie entnommene
Menge;
Sammelprobe: die ungeteilte Gesamtheit der einer Partie
oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.
Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r)
Teil/Menge der Sammelprobe.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
Große Partien werden nach den im Anhang genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.
3.3. Vorsichtsmaßnahmen
Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Ochratoxin-A-Gehalt auswirken, die analytische Bestimmung stören oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigen könnten.
3.4. Einzelproben
Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Probenmaterial für die amtliche Probe und Gegenprobe vorhanden ist, ist die Anzahl der Einzelproben zu verdoppeln. Abweichungen von dieser Regel sind im Protokoll zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt.
3.6. Unterteilung der Sammelprobe in Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung
Die Laborproben für die amtliche Untersuchung und Gegenuntersuchung werden der gut gemischten Sammelprobe entnommen.
3.7. Verpackung und Versand der Proben
Jede Sammel- bzw. Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Sammel- bzw. Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Versiegelung und Kennzeichnung der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und vorschriftsmäßig gekennzeichnet.
Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
4. Besondere Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 4.3, 4.4 und 4.5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien < 50 Tonnen in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x
Häufigkeit der Gewicht der Einzelprobe
Probenahme n = ____________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg
- Häufigkeit der Probenahme: jeder n-te Sack oder Beutel,
aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muss
(Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu
runden).
4.2. Gewicht der Einzelprobe
Das Gewicht der Einzelprobe beträgt etwa 100 g, soweit im
Anhang nicht anders definiert. Bei Partien in
Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe
vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Getreide und Getreideerzeugnisse und getrocknete
Weintrauben
Tabelle 1: Einteilung der Partien in Teilpartien je nach
Erzeugnis und Gewicht der Partie
___________________________________________________________
Partie- Gewicht Zahl der Gewicht
gewicht oder Zahl Einzel- der
(Tonnen) der Teil- proben Sammel-
Erzeugnis partien je Teil- probe
partie je Teil-
partie
(kg)
___________________________________________________________
Getreide und Ge- >= 1 500 500 Tonnen 100 10
treideerzeugnisse > 300 3 Teil- 100 10
und partien
< 1 500
>= 50 100 Tonnen 100 10
und
<= 300
< 50 - 10- 1-10
100 *1)
___________________________________________________________
Getrocknete >= 15 15-30 100 10
Weintrauben Tonnen
(Korinthen, < 15 - 10-100 1-10
Rosinen und *2)
Sultaninen)
___________________________________________________________
*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 2 dieses
Anhangs.
*2) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Tabelle 3 dieses
Anhangs.
___________________________________________________________
4.4. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien >= 50 Tonnen) und getrocknete Weintrauben (Partien
>= 15 Tonnen)
- Unter der Bedingung, dass die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muss jede Partie gemäß Tabelle 1
in Teilpartien aufgeteilt werden. Da das Gewicht der
Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts
der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das
genannte Gewicht um höchstens 20% überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Getreidepartien von
weniger als 50 Tonnen und Partien von getrockneten
Weintrauben unter 15 Tonnen siehe Nummer 4.5. Gewicht der
Sammelprobe = 10 kg.
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung von Teilen der Partie unverhältnismäßig
große wirtschaftliche Nachteile ergeben würden (wegen der
Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
4.5. Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse
(Partien < 50 Tonnen) und für getrocknete Weintrauben
(Partien < 15 Tonnen)
Für Getreidepartien unter 50 Tonnen und für Partien von
getrockneten Weintrauben unter 15 Tonnen muss ein
Probenahmeverfahren angewendet werden, das - je nach
Partiegewicht - aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die
eine Sammelprobe von 1 bis 10 kg ergeben.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben:
Tabelle 2: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
___________________________________________________________
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
___________________________________________________________
<= 1 10
>1 - <=3 20
>3 - <=10 40
> 10 -<=20 60
> 20 -<=50 100
Tabelle 3: Zahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Partie getrockneter Weintrauben
___________________________________________________________
Partiegewicht (Tonnen) Zahl der Einzelproben
___________________________________________________________
<= 0,1 10
> 0,1 - <= 0,2 15
> 0,2 - <= 0,5 20
> 0,5 - <= 1,0 30
> 1,0 - <= 2,0 40
> 2,0 - <= 5,0 60
> 5,0 - <= 10,0 80
>10,0 - <= 15,0 100
4.6. Probenahmeverfahren für Lebensmittel, die für Säuglinge
und Kleinkinder bestimmt sind
Es ist das unter Nummer 4.5 für Getreide und
Getreideerzeugnisse genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Gewicht der Partie abhängt, wobei gemäß Tabelle 2 unter Nummer 4.5. mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.
– Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelsverpackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
– Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.
4.7. Probenahme auf der Ebene des Einzelhandels
Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte möglichst gemäß den oben genannten Bestimmungen über die Probenahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, können andere wirksame Probenahmeverfahren auf der Ebene des Einzelhandels angewendet werden, sofern sie für die beprobte Partie ausreichend repräsentativ sind.
5. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
– Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht
überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;
– Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt
zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.