Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), die in Kapitel 19 des IMOCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), und die in Anhang B der Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) angeführten Güter. Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung die Voraussetzungen gemäß Z 1.1.3. des IBC-Codes oder Z 1.1.6 des IGC-Codes vorgeschrieben sind;„gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), die in Kapitel 19 des IMOCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), und die in Anhang B der Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) angeführten Güter. Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins Punkt eins Punkt 3, des IBC-Codes oder Ziffer eins Punkt eins Punkt 6, des IGC-Codes vorgeschrieben sind;
„umweltschädliche Güter“: Rohöl und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage 1 Regel 1 Z 1 des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 SSEG), flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II Regel 1 Z 6 des MARPOL-Übereinkommens und Schadstoffe gemäß Anlage III Regel 1„umweltschädliche Güter“: Rohöl und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage 1 Regel 1 Ziffer eins, des MARPOL-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), flüssige Schadstoffe gemäß Anlage römisch zwei Regel 1 Ziffer 6, des MARPOL-Übereinkommens und Schadstoffe gemäß Anlage römisch drei Regel 1
Z 1.1 des MARPOL-Übereinkommens;Ziffer eins Punkt eins, des MARPOL-Übereinkommens;
„FAL-Übereinkommen“: Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs samt Anlage, BGBl. Nr. 592/1975, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 165/1990.„FAL-Übereinkommen“: Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1990,.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058329