Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffsmeldesysteme
§ 4.Paragraph 4,
Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens (§ 1 Z 1 SSEG), welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Richtlinie 2002/59/EG zu nutzen. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel römisch fünf Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer eins, SSEG), welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage römisch eins Ziffer 4, der Richtlinie 2002/59/EG zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058331