Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic
Identification System - AIS)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel römisch fünf Regel 19 Ziffer 2 Punkt 4, des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058334