Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffsdatenschreiber (Voyage Data Recorder - VDR)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Normen zu entsprechen hat.Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel römisch fünf Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Normen zu entsprechen hat.
(2)Absatz 2,Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058335