Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen
§ 13.Paragraph 13,
Die Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen für ein österreichisches Seeschiff, welches einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anläuft oder aus einem solchen ausläuft, für dessen Besatzung und deren persönliche Habe, für dessen Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - für dessen Fahrgäste haben den in Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/6/EG über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 67 vom 9.3.2002, S 31, zu entsprechen; sie haben weiters den in Anhang I Teil B und C der Richtlinie 2002/6/EG angeführten Spezifikationen zu entsprechen und sind mittels der in Anhang II der Richtlinie 2002/6/EG wiedergegebenen Musterformulare vorzunehmen. Die Meldeformalitäten gemäß FAL-Übereinkommen für ein österreichisches Seeschiff, welches einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anläuft oder aus einem solchen ausläuft, für dessen Besatzung und deren persönliche Habe, für dessen Besatzungsliste und - bei Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind - für dessen Fahrgäste haben den in Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2002/6/EG über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 67 vom 9.3.2002, S 31, zu entsprechen; sie haben weiters den in Anhang römisch eins Teil B und C der Richtlinie 2002/6/EG angeführten Spezifikationen zu entsprechen und sind mittels der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2002/6/EG wiedergegebenen Musterformulare vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40058340