Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137fParagraph 137 f
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausübungsgrundsätze
Informationspflichten
§ 137f. (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben Namen und Anschrift, die Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung "Versicherungsvermittler" zu enthalten.Paragraph 137 f, (1) Versicherungsvermittler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben Namen und Anschrift, die Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung "Versicherungsvermittler" zu enthalten.
(2)Absatz 2,Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form "Versicherungsagent", gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis "Versicherungsagent" und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben.Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form "Versicherungsagent", gilt Absatz eins, mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis "Versicherungsagent" und alle Agenturverhältnisse zu enthalten haben.
(3)Absatz 3,Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten", gilt Abs. 1 mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" zu enthalten haben.Für Versicherungsvermittler ausschließlich in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten", gilt Absatz eins, mit dem Unterschied, dass sie als solche aufzutreten und Papiere und Schriftstücke den Hinweis "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" zu enthalten haben.
(4)Absatz 4,Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen.Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Absatz 2, oder in Absatz 3, genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Absatz 2, oder Absatz 3, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken auf das Nebengewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen.Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken auf das Nebengewerbe hinzuweisen. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Absatz 2, oder in Absatz 3, genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Absatz 2, oder Absatz 3, zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Abs. 1 bis 5 deutlich zu machen.Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies im Sinne von Absatz eins bis 5 deutlich zu machen.
(7)Absatz 7,Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Versicherungskunden bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gegeben werden:
seinen Namen und seine Anschrift;
in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt;
ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens hält;
ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte oder am Kapital hält;
Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die Versicherungsvermittlung.
(8)Absatz 8,Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form "Versicherungsagent" oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:
ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
ob er vertraglich gebunden ist und entweder
verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen.
In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder
zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschliesslich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Ziffer eins,) stützt.
In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
(9)Absatz 9,Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Abs. 8 Z 2 lit. b gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von Paragraph 28, Ziffer 3, des Maklergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Absatz 8, Ziffer 2, Litera b, gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.
Dokumentnummer
NOR40058400