Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR40058609