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§ 14b BB-PG

Fassungen
01.07.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 134/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14b heute01.11.2008 § → § BGBl. I Nr. 15/2009
§ 14b01.01.200531.10.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 14b01.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 14b01.01.200230.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 14b01.10.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 134/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1.503,50 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 €

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.

  1. Absatz 2,Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40058613