Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 421/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten: Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen durchgeführt wurden,Berichte über einschlägige Messungen, die nach den Prüfverfahren der in Paragraph 3, genannten Normen durchgeführt wurden,
gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Wenn die Daten für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, müssen die technischen Unterlagen Einzelheiten darüber sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zum Nachweis der Korrektheit dieses Modells).
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40058702