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§ 7 SchäHöV

Fassungen
19.11.2004 bis 20.02.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 719.11.200420.02.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008
§ 707.12.200218.11.2004 BGBl. II Nr. 441/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.11.2004

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Abkürzung

SchäHöV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2004,.

Text

Paragraph 7, (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß Paragraph eins, der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/14/EG zur Änderung der Richtlinie 91/321/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

  1. Litera a
    die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;
  2. Litera b
    die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
  1. Absatz 2,Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/14/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40058712