Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24eParagraph 24 e
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 Z 3 und 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 5 und Absatz 19, Ziffer 3 und 4,
Text
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die
zusammenfassende BewertungInformation über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die, zusammenfassende Bewertung
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz eins,Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde, dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.Das Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. Paragraph 9, Absatz 2, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058752