Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 45.Paragraph 45,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe
bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17 und 24 Abs. 1) durchführt oder betreibt;bis zu Euro 30 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Paragraphen 3, 3 a, 23 a und 23 b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (Paragraphen 17 und 24 Absatz eins,) durchführt oder betreibt;
bis zu Euro 15 000, wer
Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 oder § 20 Abs. 4 nicht einhält,Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 oder Paragraph 20, Absatz 4, nicht einhält,
der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, nicht nachkommt,
entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.entgegen Paragraph 23, Absatz eins und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058761