Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Behandlung des Isolierschaums von Kühlgeräten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Behandlung des Isolierschaums ist grundsätzlich eine Zerkleinerung mit dem Ziel einer weitestgehenden Erfassung der im Isolierschaum enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW und die Verbrennung des Isolierschaums zwecks Zerstörung der enthaltenen FCKW/H-FKW/H-FCKW zulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Zerkleinerung hat die Rückgewinnungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) bei Typ-1-Geräten 240 Gramm pro Gerät, bei Typ-2-Geräten 320 Gramm pro Gerät, bei Typ-3-Geräten 400 Gramm pro Gerät zu betragen.
(3)Absatz 3,Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums darf an Metallen und an Kunststoffen jeweils nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058812