Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.2005 bis 25.09.2006 — BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 126.09.200606.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 363/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017
Anl. 101.01.200525.09.2006 BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 459/2004

Außerkrafttretensdatum

25.09.2006danach: BGBl. II Nr. 363/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1

Kühlgerätebehandlungstests

Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

  1. Ziffer eins
    Erfassungsmenge an FCKW aus dem Kältekreislauf
Bei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten.

Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten. Folgende

Inputzusammensetzung ist einzuhalten:

  • Strichaufzählung
    60% Stück Typ-1-Geräte (Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt),
  • Strichaufzählung
    25% Stück Typ-2-Geräte (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter), wobei nur Typ-2-Geräte mit gemeinsamem Kältekreislauf eingesetzt werden dürfen, und
  • Strichaufzählung
    15% Stück Typ-3-Geräte (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt)
Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten.
Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt.

Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen.

  1. Ziffer 2
    Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem Isolierschaum
Die Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden:
  • Strichaufzählung
    bei Typ-1-Geräten (Haushaltskühlgeräten mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt): 240 Gramm pro Gerät,
  • Strichaufzählung
    bei Typ-2-Geräten (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter): 320 Gramm pro Gerät,
  • Strichaufzählung
    bei Typ-3-Geräten (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränken mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt): 400 Gramm pro Gerät.
Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen.

  1. Ziffer 3
    Restgehalt an FCKW im Isolierschaum
Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

  1. Ziffer 4
    Restgehalt an FCKW des Kompressoröls
Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten.

  1. Ziffer 5
    Restanhaftungen des Isolierschaums
Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.

Schlagworte

Haushaltskühlkombination

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058833