Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200706.10.2017 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017
§ 1013.08.200531.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 459/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

  1. Absatz 2,Im Falle der Verbrennung von Kühlgeräten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Kupferhaltige Bauteile sind vor der Verbrennung soweit technisch machbar zu entfernen und stofflich zu verwerten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Zerkleinerung der teilentsorgten Gehäuse vor der Verbrennung ist jedenfalls sicherzustellen, dass im Gesamtbereich der Zerkleinerung bis zur Verbrennung eine Umhausung und Absaugung erfolgt, die ein Austreten von FCKW/H-FKW/H-FCKW an die freie Atmosphäre sowohl im Normalbetrieb als auch in Störungsfällen verhindert.
    3. Ziffer 3
      Die Behandlung der im Zuge der Zerkleinerung abgesaugten, FCKW/H-FKW/H-FCKW-belasteten Luft und allfälliger Filter und der im Zuge der Verbrennung mit FCKW/H-FKW/-H-FCKW-kontaminierten Abluft und der Filter hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Zerstörung der FCKW/H-FKW/H-FCKW erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058834