Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
(2)Absatz 2,Im Falle der Verbrennung von Kühlgeräten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
Kupferhaltige Bauteile sind vor der Verbrennung soweit technisch machbar zu entfernen und stofflich zu verwerten.
Bei der Zerkleinerung der teilentsorgten Gehäuse vor der Verbrennung ist jedenfalls sicherzustellen, dass im Gesamtbereich der Zerkleinerung bis zur Verbrennung eine Umhausung und Absaugung erfolgt, die ein Austreten von FCKW/H-FKW/H-FCKW an die freie Atmosphäre sowohl im Normalbetrieb als auch in Störungsfällen verhindert.
Die Behandlung der im Zuge der Zerkleinerung abgesaugten, FCKW/H-FKW/H-FCKW-belasteten Luft und allfälliger Filter und der im Zuge der Verbrennung mit FCKW/H-FKW/-H-FCKW-kontaminierten Abluft und der Filter hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Zerstörung der FCKW/H-FKW/H-FCKW erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058834