Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Baugenehmigung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
Lageplan im Maßstab 1:2 500 (im Ausnahmefall 1:2 880), in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40Name und Anschrift der Parteien gemäß Paragraph 40
Seilbahngesetz 2003. Bei regulierten Agrargemeinschaften sind der oder die aufgrund der Statuten befugten Vertreter, bei nicht regulierten Agrargemeinschaften sind sämtliche Mitglieder anzuführen;
Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß Paragraphen 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
(2)Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 genannten Nachweise Abstand nehmen.Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Absatz eins, genannten Nachweise Abstand nehmen.
Schlagworte
Zugangsweg, Ölleitung, Gasleitung, Seilberechnung, Stationsbauwerk, Beförderungsart
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058860