Rechtstracker.at

§ 6 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 604.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 6,

Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
    Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
    Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
  2. Ziffer 2
    Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
  3. Ziffer 3
    EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
  4. Ziffer 4
    statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
  5. Ziffer 5
    Stromlaufpläne;
  6. Ziffer 6
    Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 103, Seilbahngesetz 2003;
  7. Ziffer 7
    Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
  8. Ziffer 8
    Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  9. Ziffer 9
    Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058861