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§ 17 SchleppVO 2004

Fassungen
04.12.2004 bis 26.11.2013 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute27.11.2013 § → § BGBl. II Nr. 364/2013
§ 1704.12.200426.11.2013 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2013danach: BGBl. II Nr. 364/2013

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Abschnitt
Pflichten der Schleppliftunternehmen

Unfallmeldepflicht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.
  2. Absatz 2,Unverzüglich sind der zuständigen Behörde telefonisch zu melden:
    1. Ziffer eins
      Unfälle, bei denen eine Person getötet oder voraussichtlich schwer verletzt wurde. Eine schwere Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer voraussichtlich mehr als 24-tägigen Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.
    2. Ziffer 2
      Außergewöhnliche Ereignisse oder Veränderungen am Schlepplift, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können.
    In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nach zu reichen.
  3. Absatz 3,Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde, sind der zuständigen Behörde schriftlich binnen drei Tagen zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn der Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten der voraussichtlich leicht verletzten Person zurück zu führen ist und kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlageteilen des Schleppliftes vor liegt.
  4. Absatz 4,Bei Arbeitsunfällen ist eine Kopie der Unfallmeldung an den Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden (Polizei- oder Gendarmeriedienststelle) zu melden.
  6. Absatz 6,Jeder Unfall und jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzutragen.

Schlagworte

Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058872