Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Grundsätze der Dokumentation
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Festlegung von Arzneispezialitäten nach § 1 Abs. 2 ist im Ergebnis vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.Die Festlegung von Arzneispezialitäten nach Paragraph eins, Absatz 2, ist im Ergebnis vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Mit der Festlegung einer Arzneispezialität nach § 1 Abs. 2 hat der Hauptverband einheitlich in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG nach Maßgabe des § 4 festzulegen, welche Informationen in der Dokumentation für den Nachweis des Vorliegens einer bestimmten Verwendung notwendig und zulässig sind. Diese Dokumentationsvorgaben sind vor Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln und in der Folge einer Qualitätssicherung zu unterziehen und jährlich auf Grund der praktischen Erfahrungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren sowie laufend weiter zu entwickeln.Mit der Festlegung einer Arzneispezialität nach Paragraph eins, Absatz 2, hat der Hauptverband einheitlich in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13, ASVG nach Maßgabe des Paragraph 4, festzulegen, welche Informationen in der Dokumentation für den Nachweis des Vorliegens einer bestimmten Verwendung notwendig und zulässig sind. Diese Dokumentationsvorgaben sind vor Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln und in der Folge einer Qualitätssicherung zu unterziehen und jährlich auf Grund der praktischen Erfahrungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren sowie laufend weiter zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR40058909