Rechtstracker.at

§ 4b

Fassungen
01.01.2005 bis 15.02.2011 — BGBl. II Nr. 471/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4b16.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 4b01.01.200515.02.2011 BGBl. II Nr. 471/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 471/2004

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Durchführung amtlicher Untersuchungen

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Landwirtschaftlicher Teil“ (Kurzbezeichnung „Kompendium- LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
  3. Absatz 3,Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb - Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
  4. Absatz 4,Das Kontrollorgan hat aus dem Antragsformular zur Registrierung des Betriebes gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sämtliche Daten zu erheben, um eine Übersicht über den Betrieb zu erhalten.
  5. Absatz 5,Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, wie beispielsweise Einführer, Erzeuger, Sammellager, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung, wie beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass, sowie allfälliger Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes zu melden.
  6. Absatz 6,Das Kontrollorgan hat die Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
    2. Ziffer 2
      von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (d.h. in Einzelfällen mindestens 2 Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
    3. Ziffer 3
      von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung oder Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
    4. Ziffer 4
      von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
    5. Ziffer 5
      Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
    6. Ziffer 6
      der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
    7. Ziffer 7
      der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres, und
    8. Ziffer 8
      eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
    zu verlangen.
  7. Absatz 7,Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes entsprechend den Vorgaben des Kompendiums- LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, wo pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
  8. Absatz 8,Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse enthält, einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen wie beipielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen. Gegebenenfalls ist dem Protokoll eine Niederschrift nach Paragraph 5 a, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 beizulegen.
  9. Absatz 9,Das Protokoll ist von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen, an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Bundeslandes weiterzuleiten und dort aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40059051