Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2004Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.Paragraph 6, (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3)Absatz 3,Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
(4)Absatz 4,Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5)Absatz 5,Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß Paragraph 18, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6)Absatz 6,Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 3, des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/426/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
Ursprungsland, Pflanzenpass
Dokumentnummer
NOR40059052