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§ 2 FMedG

Fassungen
31.12.2004 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 163/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 201.01.201523.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 4/2014
§ 201.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 231.12.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 163/2004
§ 201.07.199230.12.2004 BGBl. Nr. 275/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 163/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zulässigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.
  2. Absatz 2,Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40059099