Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59aParagraph 59 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dassDie Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Dokumentnummer
NOR40059114