Rechtstracker.at

§ 59a ARHG

Fassungen
01.01.2005 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 164/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 59a01.01.200524.05.2018 BGBl. I Nr. 164/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 164/2004

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Datenübermittlung ohne Ersuchen

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
    1. Ziffer eins
      die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
    2. Ziffer 2
      eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. Litera a
        ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
      2. Litera b
        ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
      3. Litera c
        eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
    1. Ziffer eins
      die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
      1. Litera a
        sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
      2. Litera b
        die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
      3. Litera c
        sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
    3. Ziffer 3
      die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40059114