Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2005 bis 18.08.2010 — BGBl. I Nr. 170/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 219/2022
§ 501.01.201531.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 522.11.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 81/2014
§ 519.08.201021.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 74/2010
§ 501.01.200518.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 170/2004
§ 531.01.199831.12.2004 BGBl. I Nr. 34/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Filmförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 170/2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010danach: BGBl. I Nr. 74/2010

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus
    1. Litera a
      je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
    2. Litera b
      je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
    3. Litera c
      fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,)
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Absatz eins, Litera b, angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Absatz eins, Litera c, haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 4, zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter.
  3. Absatz 3,Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Absatz 2, ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Litera a
      ein Mitglied gemäß Absatz eins, Litera b und c dies beantragt,
    2. Litera b
      das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
    3. Litera c
      das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
    4. Litera d
      jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
    Die Enthebung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera a, erfolgt durch den jeweils nach Absatz 2, zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Absatz eins, Litera b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Absatz eins, Litera b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Absatz 8, Litera a, b, c, f und g sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, unzulässig.
  7. Absatz 7,Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
    1. Litera a
      die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
    2. Litera b
      bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
  8. Absatz 8,Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
    2. Litera b
      die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
    3. Litera c
      die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
    4. Litera d
      die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
    5. Litera e
      die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
    6. Litera f
      die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
    7. Litera g
      die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
    8. Litera h
      die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
    9. Litera i
      die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,
    10. Litera j
      die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Projektkommission,
    11. Litera k
      die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
    12. Litera l
      die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera i, zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
    13. Litera m
      die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.
  9. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
  10. Absatz 10,Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.
  11. Absatz 11,Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
  12. Absatz 12,Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
  13. Absatz 13,Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Absatz 8, Litera l, hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

Schlagworte

Audiovisionsindustrie

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40059229