Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2004BGBl.Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Förderungsrichtlinien
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2)Absatz 2,In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
NOR40059249