Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 458Paragraph 458
Text
§ 458.Paragraph 458,
(1)Absatz eins,Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.
(2)Absatz 2,Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält. Paragraph 271 a, Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;
im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.
(4)Absatz 4,Der Richter ist befugt, nach Schluß der Verhandlung die Fällung des Urteiles bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
(5)Absatz 5,Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.Im übrigen haben die im römisch achtzehn. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)
Schlagworte
Freispruch, Schuldspruch
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
NOR40059307