Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.12.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute18.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 109/2025
§ 501.09.201917.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 256/2019
§ 501.10.200731.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 294/2007
§ 501.12.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. II Nr. 481/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. II Nr. 294/2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 5, (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
  2. Ziffer 2
    0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
  3. Ziffer 3
    0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  4. Ziffer 4
    an Stelle der in Ziffer 3, vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
  5. Ziffer 5
    0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Ziffer 3, oder 4 nicht erfolgt,
  6. Ziffer 6
    1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Ziffer 3 bis 5 durchgeführt wird.
  1. Absatz 2,Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei sowie eine Einrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt,
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.
  2. Absatz 3,Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.
  3. Absatz 4,Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, zu werten.

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40059422