Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.12.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.10.200730.09.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2013
§ 1201.12.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. II Nr. 481/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 12, (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf Grundlage der Studienpläne zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

  1. Ziffer eins
    die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. Ziffer 2
    unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. Ziffer 3
    die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
  4. Ziffer 4
    Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. Ziffer 5
    die Führung der Fachbibliothek und
  6. Ziffer 6
    die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
  7. Ziffer 7
    je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX- Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder - Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  2. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
  3. Absatz 4,Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Paragraph 12, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des Paragraph 12,, so ist für diese IT-Arbeitsplätze Paragraph 11, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Hardwareunterstützung

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40059429