Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. Die nachstehende durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph 13, Die nachstehende durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
Dokumentnummer
NOR40059430