Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.07.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87a heute10.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 42/2005
§ 87a23.07.198609.06.2005 BGBl. Nr. 382/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005an diesem Tag: BGBl. I Nr. 42/2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Offenbarung

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  2. Absatz 2,Betrifft eine Erfindung einen Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Mikroorganismus, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten Mikroorganismus bekannt sind und
    3. Ziffer 3
      die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung in der Anmeldung angegeben sind.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, oder
    2. Ziffer 2
      bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Monats, nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 81, Absatz 3, besteht,
    wobei maßgeblich ist, welche Frist zuerst abläuft.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059458