Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 301.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Voraussetzungen

Paragraph 3, (1) Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach Paragraph 3, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Gebiet liegen.

  1. Absatz 2,Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte m Betrieb zur Verfügung zu halten.
  2. Absatz 3,Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer im Verzeichnis gemäß Artikel 8, Abs. der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, ausgewiesenen Sorte notwendig.
  3. Absatz 4,Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die jeweilige Lage am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059505