Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 801.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zahlung für Hopfen

Paragraph 8, (1) Gemäß Artikel 68 a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, werden 25% der hektarbezogenen Zahlung als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

  1. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag die Sorte und, sofern die Zahlung gemäß Absatz 3, gewährt werden soll, seine Mitgliedschaft zu der anerkannten Erzeugergemeinschaft anzugeben.
  2. Absatz 3,Die Zahlung wird anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt, die spätestens am 1. September einen Antrag gestellt haben und ein Programm über eine geplante Aktivität gemäß Artikel 7, Absatz eins, Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 beilegen.
  3. Absatz 4,Wird seitens einer anerkannten Erzeugergemeinschaft kein Antrag gemäß Absatz 3, gestellt, wird Betriebsinhabern, die Hopfen erzeugen, für die im Sammelantrag angegebene und tatsächlich abgeerntete Hopfenfläche die Ergänzungszahlung gewährt.
  4. Absatz 5,Der Betriebsinhaber hat die erfolgte Ernte der AMA bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Erntejahres unter Angabe der abgeernteten Fläche, Sorte und Menge gemäß einem von der AMA aufgelegten Formblatt zu melden. Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor dem Termin erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.
  5. Absatz 6,Die anerkannten Erzeugergemeinschaften haben jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Aktivitäten gemäß Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059510