Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve
§ 15. (1) Betriebsinhabern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wennParagraph 15, (1) Betriebsinhabern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn
deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen und
ihnen
in den Jahren 2000 bis 2002 oder
aufgrund des Vorliegens eines Sonderfalles gemäß § 5 Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, Zahlungsansprüche neu zugewiesen oder erhöht wurden und in den Jahren 2003 und 2004aufgrund des Vorliegens eines Sonderfalles gemäß Paragraph 5, Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, Zahlungsansprüche neu zugewiesen oder erhöht wurden und in den Jahren 2003 und 2004 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Betriebsinhabern, denen in den in lit. a) und b) genannten Jahren im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche im Umfang von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden.im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Betriebsinhabern, denen in den in Litera a,) und b) genannten Jahren im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche im Umfang von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden.
(2)Absatz 2,Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen sind dabei als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen anzusehen. Prämienansprüche sind dabei nur einzuräumen, wenn sich anhand dieser Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.
(3)Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40059517