Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1501.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve

Paragraph 15, (1) Betriebsinhabern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen und
  2. Ziffer 2
    ihnen
    1. Litera a
      in den Jahren 2000 bis 2002 oder
    2. Litera b
      aufgrund des Vorliegens eines Sonderfalles gemäß Paragraph 5, Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, Zahlungsansprüche neu zugewiesen oder erhöht wurden und in den Jahren 2003 und 2004
      im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Betriebsinhabern, denen in den in Litera a,) und b) genannten Jahren im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche im Umfang von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden.
  1. Absatz 2,Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen sind dabei als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen anzusehen. Prämienansprüche sind dabei nur einzuräumen, wenn sich anhand dieser Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben.
  2. Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059517