Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
Text
Liefermeldung
§ 25. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der Paragraph 25, Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der
die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Raps und Rübsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Ziffer eins bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.