Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Käufer
§ 26. Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 23 oder Art. 144 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 von der Teilnahme an den Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auszuschließen, wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung wiederholt zuwider handeln oder anderwärtig nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen. Paragraph 26, Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 23, oder Artikel 144, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, von der Teilnahme an den Maßnahmen der vorliegenden Verordnung auszuschließen, wenn diese den Vorschriften dieser Verordnung wiederholt zuwider handeln oder anderwärtig nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.
Dokumentnummer
NOR40059528