Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Text
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENrömisch sechs. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit Paragraph 2, Ziffer 2,, bei der Beurteilung der Neuheit Paragraph 3,, als Nichtigerklärungsgrund Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, sowie als Einspruchsgrund Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994, geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2)Absatz 2,Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel römisch sechs der Patentrechts-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der Paragraphen 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die Paragraphen 24, 25 und 173 Ziffer 3, in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Anmerkung
§ 172b und § 172c wurden gemäß Artikel 1, BGBl. I Nr. 149/2004 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40059543