Rechtstracker.at

§ 16 PatV-EG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 1601.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1601.11.199230.06.2005 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 1601.08.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Bestimmungsamt

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Absatz 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Artikel 22, PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Wird aufgrund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes beantragt, dann ist innerhalb der gleichen Frist auch eine Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung zu zahlen.
  3. Absatz 3,Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera a, PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
  4. Absatz 4,Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Absatz 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. Absatz 5,Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Absatz 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.

Anmerkung

Zum Bestimmungsamt vgl. Art. 2 lit. xiii in PCT, BGBl. Nr. 348/1979.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059587