Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
3. Abschnitt
Anmeldungen auf Grund des PCT
An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und
ausgewähltes Amt zu zahlende GebührenAn das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und, ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 11.Paragraph 11,
Die Gebühren betragen für:
1. die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale
Büro ........................................ 50 Euro,
2. die Einleitung der nationalen Phase pro
Schutzrecht ................................. 50 Euro,
3. die Veröffentlichung der Übersetzung der
internationalen Anmeldung ................... 130 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059718