Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 40 Abs. 9.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 40, Absatz 9,
Text
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche
200 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird
200 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist
300 Euro.
(2)Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR40059721