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§ 18 PAG

Fassungen
01.07.2005 bis 13.11.2007 — BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1814.11.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 1801.07.200513.11.2007 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007danach: BGBl. I Nr. 81/2007

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Jahresgebühren

  § 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach

Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu

zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

  für das erste Jahr .............................. 2 200 Euro,

  für das zweite Jahr ............................. 2 500 Euro,

  für das dritte Jahr ............................. 2 800 Euro,

  für das vierte Jahr ............................. 3 100 Euro,

  für das fünfte Jahr ............................. 3 400 Euro.

  1. Absatz 2,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
  2. Absatz 3,Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059725