Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Erneuerungsgebühren
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
für Einzelmuster
100 Euro,
für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster
50 Euro.
(2)Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059728