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§ 27 PAG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 2701.07.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 126/2009

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und, Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
  2. Absatz 2,Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
    2. Ziffer 2
      Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
    3. Ziffer 3
      angefangene Seiten werden voll gerechnet;
    4. Ziffer 4
      als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
  3. Absatz 3,Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen. Die Schutzdauergebühr für Marken ist zurückzuzahlen, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt.
  4. Absatz 4,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059734