Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Änderung des Gebührenausmaßes
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet des Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen überreicht werden.Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet des Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen überreicht werden.
(2)Absatz 2,Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
(3)Absatz 3,Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059738